I. Der Vater des Klägers hatte durch Testament Fräulein N.N. zur Alleinerbin eingesetzt. Er ist am 31. Juli 1954 verstorben. Der Kläger hatte zunächst die Gültigkeit des Testaments bestritten. Die eingesetzte Alleinerbin (die nach der Behauptung des Klägers mit ihm nicht verwandt ist) hatte widerklagend gegen ihn ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1955 erwirkt, wonach er nicht Erbe geworden ist. Im Anschluß an dessen Verkündung gaben die Prozeßparteien einen "Vergleich" zu gerichtlichem Protokoll. Dieser enthält Vereinbarungen über die "Abfindung der Pflichtteilsansprüche" des Klägers (u.a. durch Bewilligung einer Rentenschuld an einem Grundstück, durch Übernahme einer Schuld und Zahlung eines Geldbetrags). Der Kläger bestreitet die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen. Er macht ferner geltend, die Erbin habe ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt.
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