BFH vom 18.12.1970
III R 124/67
Fundstellen:
BFHE 101, 422
BStBl II 1971, 375

BFH - 18.12.1970 (III R 124/67) - DRsp Nr. 1997/10482

BFH, vom 18.12.1970 - Aktenzeichen III R 124/67

DRsp Nr. 1997/10482

»1. Die Rechtsprechung über die Bewertung strittiger oder rechtshängiger Forderungen oder Schulden trifft nur die Fälle, in denen eine Forderung oder Schuld am maßgeblichen Bewertungsstichtag bestritten oder rechtshängig gewesen ist; war dies erst im Zeitpunkt der Veranlagung der Fall, so kann diese Rechtsprechung nicht angewendet werden. 2. Die Veranlagung zur Vermögensabgabe gehört nicht zu den Steuerfestsetzungen, die "auf Grund" eines Rechtsgeschäfts erfolgen. § 5 Abs. 5 StAnpG ist daher auf Vermögensabgabe-Veranlagungsfälle in der Regel nicht anwendbar.«

I. Der im Jahre 1946 verstorbene Vater des Revisionsklägers war von seinen drei Kindern, nämlich dem Revisionskläger sowie einem Bruder und einer Schwester, beerbt worden.