Unter den Beteiligten sind die Auslegung und die erbschaftsteuerrechtliche Würdigung eines Schenkungsvertrages umstritten. In der Annahme, den Klägern seien Geldforderungen geschenkt, hat das Finanzamt gegen sie je 19.965 DM Schenkungsteuer festgesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen seien nicht die Geldforderungen, sondern mittels dieser erworbene Kommanditanteile geschenkt worden, deren Wert nach den Maßstäben des § 23 Abs. 6 und Abs. 2 ErbStG unter Null liegt; sie beantragen deshalb, sie von der Steuer freizustellen. Für die Revisionsentscheidung kommt es auf die Gültigkeit des § 23 Abs. 1 ErbStG an; nach der Überzeugung des II. Senats des Bundesfinanzhofs war er an dem für die Besteuerung einer etwaigen Forderungsschenkung maßgebenden Stichtag des 25. August 1966 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nichtig.
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