BFH vom 18.12.1974
I R 161/73
Normen:
AO § 167 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 115, 93
BStBl II 1975, 464

BFH - 18.12.1974 (I R 161/73) - DRsp Nr. 1997/12458

BFH, vom 18.12.1974 - Aktenzeichen I R 161/73

DRsp Nr. 1997/12458

»Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor, wenn das Finanzamt von einer Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleistung und ihren Sitz in der Schweiz hat, die Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen deshalb verlangt, weil die Gesellschaft Eigentümerin inländischer Mietwohngrundstücke ist.«

Normenkette:

AO § 167 Abs. 2 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revision (Klägerin) - eine Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts - hat in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) -Inland - weder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter. Sie ist Eigentümerin inländischen Grundvermögens, aus dem sie Mieteinnahmen bezieht, und besitzt nach Meinung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) außerdem Kapitalvermögen, das durch inländischen Grundbesitz gesichert ist.