BFH vom 19.01.1972
II B 11/69
Fundstellen:
BFHE 104, 288
BStBl II 1972, 354

BFH - 19.01.1972 (II B 11/69) - DRsp Nr. 1997/10933

BFH, vom 19.01.1972 - Aktenzeichen II B 11/69

DRsp Nr. 1997/10933

»Hat sich der Rechtsstreit dadurch erledigt, daß das FA durch Rücknahme des angefochtenen Bescheids dem Antrag des Klägers auf Steuerbefreiung stattgegeben hat, so dürfen dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn er - trotz fünfmaliger Aufforderung durch das FA - die Tatsachen und Beweismittel, die er zur Begründung seines Einspruchs hätte anführen können und sollen, erstmals im Verfahren vor dem FG angeführt hat.«

I. Die 1965 kinderlos verstorbene Bäckermeisterswitwe M hatte durch Testament die Klägerin zu ihrer Alleinerbin bestimmt, weil diese ihr "immer zur Seite gestanden" und sie "stets gut betreut" hatte. Die Klägerin hatte in ihrer Erbschaftsteuererklärung den Reinnachlaß mit 40.587 DM errechnet und beantragt, diesen Erwerb im Hinblick auf die der schwer zuckerkranken und bis zu 80 % erwerbsbeschränkten Erblasserin seit 1945 unentgeltlich gewährte Pflege gemäß § 18 Nr. 11 ErbStG steuerfrei zu lassen.