BFH vom 19.09.1974
IV R 95/73
Normen:
BGB § 518 ; EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 558
BStBl II 1975, 141

BFH - 19.09.1974 (IV R 95/73) - DRsp Nr. 1997/12271

BFH, vom 19.09.1974 - Aktenzeichen IV R 95/73

DRsp Nr. 1997/12271

»1. Gesellschaftsverträge zwischen Eltern und Kindern können der Einkommenbesteuerung der Beteiligten nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie ernsthaft gewollt sind. Dazu ist im allgemeinen auch erforderlich, daß sie in einer Form abgeschlossen werden, die keine ernstlichen Zweifel an ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit aufkommen lassen. 2. Räumt der Vater seinen Kindern schenkweise stille Beteiligungen oder Unterbeteiligungen ein, so können diese nur dann als ernsthaft gewollt berücksichtigt werden, wenn die Schenkungen notariell beurkundet sind (§ 518 Abs. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 518 ; EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine (atypische) Unterbeteiligung der Kinder am Komplementäranteil ihres Vaters steuerrechtlich anzuerkennen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe den Kindern Gewinnanteile zuzurechnen sind. Die Klägerin zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., eine KG, betrieb im Streitjahr ein Bauunternehmen. Einzig persönlich haftender Gesellschafter der KG war F. B., der Kläger zu 2. und Revisionskläger zu 2.; einzige Kommanditistin war P., die Schwester des Klägers zu 2. . Der Gewinn der KG war laut Gesellschaftsvertrag in der Weise zu verteilen, daß der Kläger zu 2. vorab eine Geschäftsführervergütung von 36.000 DM und vom Restgewinn 80 v.H. und die Kommanditistin P. vom Restgewinn 20 v.H. erhalten.