BFH vom 20.02.1980
II R 65/76
Normen:
ErbStG (1959) § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 64
BStBl II 1980, 307

BFH - 20.02.1980 (II R 65/76) - DRsp Nr. 1997/14457

BFH, vom 20.02.1980 - Aktenzeichen II R 65/76

DRsp Nr. 1997/14457

»Die Schenkung eines Grundstückes ist ausgeführt, wenn die Vertragspartner des notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages die Auflassung des Grundstückes erklärt haben, eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Anträge zur Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch erst beim Tode der Veräußerin oder vorher auf deren besondere schriftliche Anweisung veranlassen darf (Anschluß an das Urteil vom 14.03.1979 II R 67/76 , BFHE 127, 437, BStBl II 1979, 642).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß am 30. Juli 1964 mit ihrer 70 Jahre alten Mutter einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag I) über mehrere Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit das "Gut X" bilden. Die Mutter übertrug diese Grundstücke der Klägerin unter Anrechnung auf deren zukünftigen Erbteil. Ein Barpreis war nicht zu zahlen. Die Klägerin übernahm jedoch ein auf dem Grundbesitz gesichertes Darlehen. Außerdem behielt sich die Mutter "den lebenslänglichen, unentgeltlichen und unbeschränkten Nießbrauch an dem vorbezeichneten Grundbesitz, insbesondere die Leitung des Betriebes ausdrücklich vor".