I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß am 30. Juli 1964 mit ihrer 70 Jahre alten Mutter einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag I) über mehrere Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit das "Gut X" bilden. Die Mutter übertrug diese Grundstücke der Klägerin unter Anrechnung auf deren zukünftigen Erbteil. Ein Barpreis war nicht zu zahlen. Die Klägerin übernahm jedoch ein auf dem Grundbesitz gesichertes Darlehen. Außerdem behielt sich die Mutter "den lebenslänglichen, unentgeltlichen und unbeschränkten Nießbrauch an dem vorbezeichneten Grundbesitz, insbesondere die Leitung des Betriebes ausdrücklich vor".
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