I. Nach den Angaben in der Schenkungsteuererklärung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurden ihm von seiner Mutter unentgeltlich übertragen
a) am 15. April 1955 ein Kapitalanteil an einer KG im steuerlichen Wert von 30.118 DM, b) am 15. Dezember 1958 20.000 DM durch Schuldübernahme, c) am 20. Januar 1961 ein weiterer Kapitalanteil an der KG im steuerlichen Wert von 112.500 DM.
Die Beteiligung an der KG war am 19. Februar 1955 im Erbwege auf die Mutter des Klägers übergegangen.
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