I. Die Klägerin ist Witwe eines im Jahre 1962 verstorbenen Steuerberaters. Sie ist seine befreite Vorerbin geworden. Nacherbin auf den Fall ihres Todes und zur Hälfte des Nachlasses auf den Fall etwaiger Wiederverheiratung der Vorerbin wurde die Tochter erster Ehe des Erblassers. Gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten waren nicht vorhanden. Der Wert des Nachlasses überstieg 30.000 DM, erreichte aber nicht 184.000 DM.
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