BFH vom 20.03.1974
II 122/64
Normen:
ErbStG (1959) § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 505
BStBl II 1974, 611

BFH - 20.03.1974 (II 122/64) - DRsp Nr. 1997/12090

BFH, vom 20.03.1974 - Aktenzeichen II 122/64

DRsp Nr. 1997/12090

»Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1959 bezieht sich auf den gesamten Erwerb (§ 2 ErbStG 1959) des Ehegatten und nicht nur auf den der Nacherbschaft unterliegenden Vermögensanfall.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin ist Witwe eines im Jahre 1962 verstorbenen Steuerberaters. Sie ist seine befreite Vorerbin geworden. Nacherbin auf den Fall ihres Todes und zur Hälfte des Nachlasses auf den Fall etwaiger Wiederverheiratung der Vorerbin wurde die Tochter erster Ehe des Erblassers. Gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten waren nicht vorhanden. Der Wert des Nachlasses überstieg 30.000 DM, erreichte aber nicht 184.000 DM.