BFH vom 20.05.1981
II R 33/78
Normen:
ErbStG (1974) § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 156
BStBl II 1982, 27

BFH - 20.05.1981 (II R 33/78) - DRsp Nr. 1997/15066

BFH, vom 20.05.1981 - Aktenzeichen II R 33/78

DRsp Nr. 1997/15066

»Sind private Witwenrenten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht anzusetzen (vgl. das Urteil vom 20.05.1981 II R 11/81 , BFHE 133, 426), so wird der Kapitalwert dieser Renten bei der Errechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nicht berücksichtigt und vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1975 gestorbenen Ehemannes, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Sie erhält aufgrund von zwei Ruhegehaltsvereinbarungen ihres Ehemannes mit seinen Arbeitgebern Witwenrenten im Kapitalwert von mehr als 250.000 DM.

Durch endgültigen Steuerbescheid vom 31. März 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Erbschaftsteuer der Klägerin unter Einbeziehung der Witwenrenten fest.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, daß der Kapitalwert der Witwenrenten nicht der Erbschaftsteuer unterliege. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision hat die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Erbschaftsteuer auf ..... DM festzusetzen. Sie rügt Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974.