I. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker eines Kaufmanns. Dieser hatte wenige Jahre vor seinem Tode sein Unternehmen in eine mit zwei Söhnen neu gegründete offene Handelsgesellschaft eingebracht. Für den Fall seines Todes sah der Gesellschaftsvertrag vor, daß die beiden Söhne die Gesellschaft fortsetzen, daß das aus einer Auseinandersetzungsbilanz (unter Ausschluß der stillen Reserven und des good will) zu errechnende Kapitalguthaben des Erblassers den Erben zufalle und daß der Witwe eine lebenslängliche Rente zu gewähren sei. In einem zwei Wochen später errichteten Testament des Erblassers sind dessen sechs Kinder zu Erben eingesetzt, und zwar die Mitgesellschafter zu je einem Viertel, die anderen zu je einem Achtel; der Witwe sind Vermächtnisse zugewiesen, darunter die vorerwähnte Rente.
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