BFH vom 21.04.1970
II 228/60
Fundstellen:
BFHE 100, 106
BStBl II 1970, 811

BFH - 21.04.1970 (II 228/60) - DRsp Nr. 1997/10248

BFH, vom 21.04.1970 - Aktenzeichen II 228/60

DRsp Nr. 1997/10248

»Nicht der Todestag, sondern der Stichtag 30.06.(§ 32 Abs. 2 BewG 1934 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 BewG 1934) entscheidet darüber, was Normalbestand und was Überbestand an Weinvorräten ist.«

I. Der Kläger und Revisionskläger hat als Alleinerbe der im Juli 1952 verstorbenen Erblasserin u.a. einen Qualitätsweinbetrieb geerbt. Streitig ist im wesentlichen, ob die 1950er Flaschenweine im Einheitswert erfaßt sind oder als Überbestände zur Erbschaftsteuer heranzuziehen sind.

Der Kläger ist der Ansicht, daß auf Grund einer Zusage des Finanzamts (FA) die 1950er Flaschenweine so zu behandeln seien, als seien sie in einem endgültigen Steuerbescheid als Normalbestände des Weingutes im Einheitswert erfaßt worden. Werde eine bindende Zusage des FA nicht anerkannt, so sei dazu Stellung zu nehmen, ob die 1950er Flaschenweine in einem Qualitätsweinbaubetrieb sich noch im Ausbau befanden und daher gemäß § 24 Satz 1 BewDV vom 2. Februar 1935 (RGBl I 1935, 81, RStBl 1935, 189) zum Normalbestand rechneten. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die 1950er Flaschenweine auch noch am Todestag der Erblasserin sich im Ausbau befunden hätten.