BFH vom 21.09.1983
II R 197/81
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 302
BStBl II 1984, 775

BFH - 21.09.1983 (II R 197/81) - DRsp Nr. 1997/15996

BFH, vom 21.09.1983 - Aktenzeichen II R 197/81

DRsp Nr. 1997/15996

»Hatte sich der Erblasser bei Übertragung seines Gesellschaftsanteils an einer OHG eine nach seinem Tod an seine überlebende Ehefrau zu zahlende Rente ausbedungen, so unterlag der Erwerb des Rentenanspruchs durch die Ehefrau der Erbschaftsteuer und war nicht entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 befreit (Anschluß an Urteil vom 22.12.1976 II R 58/67 , BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;

I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1969 verstorbenen Ehemannes. In dem Erbschaftsteuerbescheid erfaßte das beklagte Finanzamt (FA) als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb u.a. auch eine Rente, die der Ehemann der Klägerin bei der Übertragung seines Gesellschaftsanteils an einer OHG auf seinen Neffen im Jahre 1960 vereinbart hatte.

Aufgrund dieser Vereinbarung hatte der Ehemann der Klägerin seinem Neffen seinen Gesellschaftsanteil an der OHG mit allen Kapitalkonten und sonstigen Guthaben übertragen. Sein Neffe hatte sich u.a. verpflichtet, an den Ehemann der Klägerin auf dessen Lebenszeit monatlich ..... DM und nach seinem Ableben an die Klägerin auf deren Lebenszeit monatlich .... DM zu zahlen.

Das FA setzte die Erbschaftsteuer auf ..... DM fest. Durch Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 1978 wurde die Erbschaftsteuer endgültig auf ..... DM festgesetzt.