BFH vom 22.01.1971
III R 108/69
Fundstellen:
BFHE 101, 277
BStBl II 1971, 295

BFH - 22.01.1971 (III R 108/69) - DRsp Nr. 1997/10438

BFH, vom 22.01.1971 - Aktenzeichen III R 108/69

DRsp Nr. 1997/10438

»Die Feststellungsbescheide über die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den Beginn des Kalenderjahrs 1964 sind nicht deshalb unwirksam und der Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit ist nicht deshalb gehemmt, weil die zukünftige steuerliche Belastung im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide noch nicht feststand.«

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG).

1. Der Kläger wendet sich gegen die Hauptfeststellung 1964 für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes. Er hat im Jahr 1960 auf seinem 2.819 qm großen Grundstück ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rd. 120 qm bezugsfertig errichtet. Der Einheitswert zum 1. Januar 1961 auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 beträgt 14.400 DM. Zum 1. Januar 1964 stellte das Finanzamt - FA - (Revisionsbeklagter) im Zuge der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes den Einheitswert für das Grundstück des Klägers zunächst auf 49.500 DM fest. Auf den Einspruch ermäßigte es den Wert auf 40.300 DM.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, der Feststellungsbescheid über die Hauptfeststellung des Einheitswerts für sein Grundstück zum 1. Januar 1964 habe keine steuerliche Bedeutung und sei deshalb nichtig. Außerdem sei die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung falsch und im übrigen sei er durch den Bescheid nicht beschwert.