BFH vom 22.01.1980
VIII R 47/77
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 130, 22
BStBl II 1980, 351

BFH - 22.01.1980 (VIII R 47/77) - DRsp Nr. 1997/14480

BFH, vom 22.01.1980 - Aktenzeichen VIII R 47/77

DRsp Nr. 1997/14480

»Testamentsvollstreckergebühren für die Konstituierung des Nachlasses sind keine Werbungskosten bei den aus der Erbschaft zu erwartenden Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker bei angeordneter Nacherbschaft den Nachlaß bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu verwalten und erst dann die Auseinandersetzung zu betreiben hat.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Vorerbin ihres im Mai 1969 verstorbenen Ehemannes. Der Erblasser ordnete im notariellen Testament die Testamentsvollstreckung an. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht laut Testament darin, den Nachlaß in Besitz zu nehmen, ein Inventar aufzustellen, den Nachlaß zu verwalten und nach dem Ableben der Vorerbin das Vermögen auseinanderzusetzen. Der Erblasser setzte a) für die Konstituierung, b) für die Verwaltung des Nachlasses und c) für die Auseinandersetzung beim Nacherbfall je eine Gebühr aus.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte bei den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1969 und 1970 die Testamentsvollstreckergebühren, soweit sie für die Konstituierung des Nachlasses gezahlt worden waren (insgesamt 50.713,85 DM) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung an, weil sie Kosten der privaten Lebensführung darstellten.