I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Vorerbin ihres im Mai 1969 verstorbenen Ehemannes. Der Erblasser ordnete im notariellen Testament die Testamentsvollstreckung an. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht laut Testament darin, den Nachlaß in Besitz zu nehmen, ein Inventar aufzustellen, den Nachlaß zu verwalten und nach dem Ableben der Vorerbin das Vermögen auseinanderzusetzen. Der Erblasser setzte a) für die Konstituierung, b) für die Verwaltung des Nachlasses und c) für die Auseinandersetzung beim Nacherbfall je eine Gebühr aus.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte bei den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1969 und 1970 die Testamentsvollstreckergebühren, soweit sie für die Konstituierung des Nachlasses gezahlt worden waren (insgesamt 50.713,85 DM) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung an, weil sie Kosten der privaten Lebensführung darstellten.
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