BFH vom 22.07.1977
III B 34/74
Normen:
FGO § 11 Abs. 3, § 69 Abs. 1, 2, 3 ; VwGO § 80 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 112
BStBl II 1977, 838

BFH - 22.07.1977 (III B 34/74) - DRsp Nr. 1997/13514

BFH, vom 22.07.1977 - Aktenzeichen III B 34/74

DRsp Nr. 1997/13514

»1. Die Aufhebung der Vollziehung gemäß FGO § 69 Abs. 2 S. 4 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung des FA - also "freiwillig" - entrichtet wurde. 2. Die Frage, ob die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides gemäß FGO § 69 Abs. 3 i.V. mit FGO § 69 Abs. 2 S. 2, 1. Alternative auszusetzen oder aufzuheben ist, hängt nur davon ab, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheides bestehen. Der Steuerpflichtige handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die Aussetzung der Vollziehung hg. hinsichtlich zweier verschiedener Steuerarten beantragt, die sich gegenseitig ausschließen. 3. Ist gegen den Steuerpflichtigen ein - noch nicht bestandskräftiger - Schenkungssteuerbescheid ergangen, ohne daß die Schenkungsteuerschuld bei der Vermögensteuerveranlagung berücksichtigt wurde, so bestehen insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des Vermögensteuerbescheides ernstliche Zweifel. 4. Eine zur Anrufung des großen Senats gemäß FGO § 11 Abs. 3 führende Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats liegt nicht vor, wenn die frühere Entscheidung kumulativ mehrfach begründet ist und die spätere Entscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung zu nur einer der Begründungen beruht.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3, § 69 Abs. 1, 2, 3 ; VwGO § 80 ;