I. Am 25. April 1974 schloß die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit ihrem Ehemann eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete notariell beurkundete Vereinbarung ab. Nach deren Inhalt schenkte der Ehemann der Klägerin dieser Grundbesitz, der mit einer Fremdgrundschuld in Höhe von 4.500 DM und einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 DM belastet war. Die Klägerin erklärte, diese Belastungen zu übernehmen und nahm die Schenkung an. Die Eigentümergrundschuld war seit dem 20. Mai 1971 an die Stadtsparkasse abgetreten. Die Abtretung wurde erst 1975 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit ließ die Klägerin eine weitere Grundschuld über 200.000 DM als Eigentümergrundschuld eintragen, die ebenfalls an die Stadtsparkasse abgetreten wurde.
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