BFH vom 23.02.1977
II R 63/70
Normen:
BewG (1934) § 13 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 22, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 509
BStBl II 1977, 427

BFH - 23.02.1977 (II R 63/70) - DRsp Nr. 1997/13293

BFH, vom 23.02.1977 - Aktenzeichen II R 63/70

DRsp Nr. 1997/13293

»Der im amtlichen Handel an der Börse notierte Kurs ist (nur dann) für die Festsetzung der Erbschaftsteuer unbeachtlich, wenn im Hinblick auf BörsG § 29 Abs. 3 die Voraussetzungen für eine Streichung des Kurses vorgelegen haben (Anschluß an BFHE 113, 59). Es bleibt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Börsenkurs zwar nicht gestrichen worden ist, die Voraussetzungen für eine Streichung aber vorgelegen haben.«

Normenkette:

BewG (1934) § 13 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 22, § 23 Abs. 1 ;

Am 3. März 1963 starb X. (Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörten ua Aktien der Y. AG im Nennwert von ... DM, für die an der Stuttgarter Börse am Todestag ein Geldkurs von 360vH festgestellt worden war. Nach dem Vortrag der Klägerin sind sie im Juni 1963 zum Kurs von 220vH verkauft worden.

Die von der Klägerin gegen die vorläufige Festsetzung der auf ihren Vermögensanfall entfallenden Erbschaftsteuer in Höhe von 97.400 DM erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet. Das Finanzamt hat die zum Nachlaß gehörigen Aktien der Y. AG nicht zu hoch bewertet. Der Ansatz der Aktien mit 360vH ihres Nennwertes ist nicht zuungunsten der Klägerin fehlerhaft. Der Steueranspruch gegen die Klägerin ist auch nicht verjährt.