Am 3. März 1963 starb X. (Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörten ua Aktien der Y. AG im Nennwert von ... DM, für die an der Stuttgarter Börse am Todestag ein Geldkurs von 360vH festgestellt worden war. Nach dem Vortrag der Klägerin sind sie im Juni 1963 zum Kurs von 220vH verkauft worden.
Die von der Klägerin gegen die vorläufige Festsetzung der auf ihren Vermögensanfall entfallenden Erbschaftsteuer in Höhe von 97.400 DM erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet. Das Finanzamt hat die zum Nachlaß gehörigen Aktien der Y. AG nicht zu hoch bewertet. Der Ansatz der Aktien mit 360vH ihres Nennwertes ist nicht zuungunsten der Klägerin fehlerhaft. Der Steueranspruch gegen die Klägerin ist auch nicht verjährt.
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