I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Einkommensteuerveranlagung 1957 und 1958 jeweils um Absetzungen für Abnutzung (AfA) mindern darf, die auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des vom Vater übernommenen Betriebs entfallen.
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