BFH vom 23.06.1971
II R 59/67
Normen:
EheG § 72 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 240
BStBl II 1971, 43

BFH - 23.06.1971 (II R 59/67) - DRsp Nr. 1997/10299

BFH, vom 23.06.1971 - Aktenzeichen II R 59/67

DRsp Nr. 1997/10299

»1. Eine vor Scheidung der Ehe getroffene Vereinbarung über die Gewährung nachehelichen Unterhalts (§ 72 EheG) begründet kein Rentenstammrecht in dem Sinne, daß eine etwa schenkungsweise Zuwendung ausgeführt wäre (BFH 91, 106). 2. Unterhaltsvereinbarungen, welche aufgrund des § 72 EheG getroffen werden, sind nicht als Versprechen freigebiger Zuwendungen anzusehen, sofern sie nicht nur dazu bestimmt sind, eine aus anderen Gründen gewollte Schenkung zu verschleiern oder zu verdecken (BFH 91, 111).«

Normenkette:

EheG § 72 ;

I. Die Klägerin hatte seit Februar 1957 von ihrem Ehemann getrennt gelebt und Unterhaltsleistungen erhalten. Im Mai 1958 hat das Landgericht die Ehe aus Alleinverschulden der Frau geschieden. Diese hat dagegen Berufung eingelegt. Während des laufenden Scheidungsprozesses wurden Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung der Ehe entworfen. Im August 1958 kam eine notariell beurkundete Vereinbarung über den Unterhalt nach Scheidung der Ehe zustande. In dieser verpflichtete sich die Klägerin, ihre Berufung zurückzunehmen; nach Rücknahme der Berufung sollte die vereinbarte Unterhaltsregelung gelten. Die Berufung ist im November 1958 zurückgenommen worden.