BFH vom 23.07.1975
II R 147/73
Normen:
AO § 187a Abs. 3 (a. F.); ErbStDV § 7; ErbStG (1974) § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 291
BStBl II 1975, 841

BFH - 23.07.1975 (II R 147/73) - DRsp Nr. 1997/12594

BFH, vom 23.07.1975 - Aktenzeichen II R 147/73

DRsp Nr. 1997/12594

»Hat der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen, ist die Zahlung der Versicherungssummen an ihn nicht anzeigepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Versicherungsmakler mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, dieser die Versicherungssummen auf Grund der Inkassovollmacht des Arbeitgebers mit für den Versicherer schuldbefreienden Wirkung in Empfang nimmt und im Auftrag und auf Anweisungen des Arbeitgebers an die Anspruchsberechtigten weiterleitet.«

Normenkette:

AO § 187a Abs. 3 (a. F.); ErbStDV § 7; ErbStG (1974) § 33 Abs. 3 ;