BFH vom 24.02.1971
II B 48/70
Normen:
ErbStG § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 402
BStBl II 1971, 394

BFH - 24.02.1971 (II B 48/70) - DRsp Nr. 1997/10489

BFH, vom 24.02.1971 - Aktenzeichen II B 48/70

DRsp Nr. 1997/10489

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 ErbStG angesichts der Absätze 2 bis 4 des § 23 ErbStG mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.«

Normenkette:

ErbStG § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Die Beschwerdeführerin ist Hofnacherbin ihres verstorbenen Vaters.

Hofvorerbin ist ihre Mutter. Diese hat unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Hof in ein Flurbereinigungsverfahren eingebracht und gegen eine Abfindung von 1.218.000 DM auf Landausgleich verzichtet. Von der auf ein gemeinsames Konto beider einbezahlten Abfindung hat die Beschwerdeführerin 200.000 DM erhalten. Als Einheitswert des Hofes hat die Beschwerdeführerin unwidersprochen 61.800 DM angegeben. Das Finanzamt (FA) hat gegen sie 9.350 DM Schenkungsteuer vorläufig festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) hat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

II. Die Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO); dessen Vollziehung war daher auszusetzen (§§ 132, 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Den Umständen nach ist es angebracht, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Steuerbetrags abhängig zu machen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 4 FGO).