BFH vom 24.09.1970
II B 28/70
Fundstellen:
BFHE 100, 83
BStBl II 1970, 813

BFH - 24.09.1970 (II B 28/70) - DRsp Nr. 1997/10249

BFH, vom 24.09.1970 - Aktenzeichen II B 28/70

DRsp Nr. 1997/10249

»1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist bei Bescheiden, die einen Erlaßantrag ablehnen, nicht möglich. 2. Die in einem solchen Fall ergangene Entscheidung eines Gerichts über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht dahin umgedeutet werden, daß das Gericht dadurch über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden habe.«

I. Der Beschwerdeführer ist durch unanfechtbar gewordenen Bescheid des Beschwerdegegners vom 22. November 1963 zur Erbschaftsteuer in Höhe von XDM herangezogen worden. Wegen eines Teilbetrages von ursprünglich YDM, zuletzt von ZDM, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlaß der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO gestellt, den der Beschwerdegegner durch Bescheid vom 12. Februar 1964 ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.