BFH vom 25.02.1981
II R 114/78
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 ; GG Art. 3, Art. 14 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 486
BStBl II 1981, 411

BFH - 25.02.1981 (II R 114/78) - DRsp Nr. 1997/14869

BFH, vom 25.02.1981 - Aktenzeichen II R 114/78

DRsp Nr. 1997/14869

»§ 25 ErbStG 1974 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts verstößt nicht deshalb gegen das erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Bereicherungsprinzip, weil er den Abzug der Verpflichtung aus einer der Schenkung beigefügten Auflage ausschließt, nach der die Nutzungen des Zuwendungsgegenstandes einem anderen als dem Beschenkten zustehen oder der Beschenkte zu einer Sachleistung aus dem Gegenstand der Zuwendung verpflichtet ist. Auch ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 ; GG Art. 3, Art. 14 ;

I. Durch notariell beurkundeten Übergabevertrag vom 29. November 1975 übertrug der Vater des Klägers diesem mit Wirkung vom 1. Juli 1975 ab ein landwirtschaftliches Anwesen. An Teilflächen behielt sich der Übergeber den Nießbrauch vor, an anderen Teilflächen wurde zugunsten des Bruders des Klägers ein Nießbrauchsrecht bestellt. Ferner wurde zugunsten des Übergebers ein Altenteil vereinbart, bestehend aus kostenfreiem Wohnrecht und der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Beerdigung und Grabpflege. Schließlich wurde dem Bruder des Klägers ein Wohnrecht eingeräumt.