BFH vom 25.05.1977
II R 136/73
Normen:
ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 543
BStBl II 1977, 733

BFH - 25.05.1977 (II R 136/73) - DRsp Nr. 1997/13463

BFH, vom 25.05.1977 - Aktenzeichen II R 136/73

DRsp Nr. 1997/13463

»Wird die Abfindung für einen Erbverzicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1959 nicht von dem künftigen Erblasser, sondern von einem Dritten gewährt, so bestimmt sich die Steuerklasse gleichwohl nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser (Abweichung von BFH-Urteil vom 16.01.1953 III 192/52 U, BFHE 57, 150, BStBl 3, 1953, 59).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 10, § 11 ;

I. Der im Jahre 1930 verstorbene Kaufmann S. hatte seine Ehefrau (M.) als Vorerbin und seine beiden Kinder (Sohn H. - im folgenden Bruder -; Tochter G. - Klägerin und Revisionsklägerin -) zu Nacherben eingesetzt. Am 18. Oktober 1954 erklärten Mutter, Bruder und Klägerin zu notariellem Protokoll: Die Klägerin verzichtet zugunsten ihres Bruders auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlaß ihrer Mutter. Die Mutter erklärt sich mit dem Erbverzicht der Klägerin einverstanden und setzt den Bruder der Klägerin zu ihrem alleinigen Erben ein. Der Bruder verpflichtet sich, an die Klägerin als Gegenleistung für den Erbverzicht 15.000 DM zu zahlen. Diese Abfindungssumme wird in ein mit jährlich 5vH verzinsliches und in jährlichen Raten von 2.000 DM zu tilgendes Darlehen umgewandelt und an Stelle des Bruders wird Schuldnerin der Klägerin die von Mutter und Bruder betriebene Offene Handelsgesellschaft.