Gründe:
I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Anerkennung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Kommanditist an der C-KG beteiligt, aus der er im Jahre 1965 ausschied. Das für die C-KG zuständige Betriebs-Finanzamt (FA I) rechnete dem Kläger einen Veräußerungsgewinn von 413.745 DM zu. Außerdem war der Kläger Kommanditist der am 28. Juni 1965 gegründeten, inzwischen aufgelösten R-KG. Diese hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (31. Mai bis 1. Juni).