BFH vom 26.01.1971
II 86/65
Normen:
GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 123
BStBl II 1971, 462

BFH - 26.01.1971 (II 86/65) - DRsp Nr. 1997/10523

BFH, vom 26.01.1971 - Aktenzeichen II 86/65

DRsp Nr. 1997/10523

»Überträgt der Hoferbe (§ 4 Satz 1 HöfeO) Grundstücke an einen weichenden Erben, ist dessen Erwerb nicht gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG ist er jedenfalls dann nicht befreit, wenn beide sich über die Hoffolge und eine bare Abfindung des weichenden Erben bereits acht Jahre zuvor geeinigt hatten.«

Normenkette:

GrEStG § 3 ;

I. Dem im Jahr 1939 verstorbenen Vater der Klägerin gehörte ein Erbhof im Sauerland. Der Erbfall war bis zum 24. April 1947 nicht geregelt. Hoferbin wurde eine Schwester der Klägerin. Die Abfindung der weichenden Erben wurde im Jahr 1952 vertraglich festgelegt. Die Hoferbin verpflichtete sich in diesem Vertrag u.a., sofern sie innerhalb der nächsten 15 Jahre Ländereien verkaufe, die Hälfte des den Einheitswert übersteigenden Erlöses an die Klägerin abzuführen.

Im Jahr 1960 hat die Hoferbin eine Anzahl Grundstücke an die Klägerin veräußert. Dadurch sollten die noch offenen Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1952 abgegolten sein. Die Klägerin übernahm die Vertragspflicht, an eine weitere Schwester einen Ausgleichsbetrag zu zahlen.