I. Dem im Jahr 1939 verstorbenen Vater der Klägerin gehörte ein Erbhof im Sauerland. Der Erbfall war bis zum 24. April 1947 nicht geregelt. Hoferbin wurde eine Schwester der Klägerin. Die Abfindung der weichenden Erben wurde im Jahr 1952 vertraglich festgelegt. Die Hoferbin verpflichtete sich in diesem Vertrag u.a., sofern sie innerhalb der nächsten 15 Jahre Ländereien verkaufe, die Hälfte des den Einheitswert übersteigenden Erlöses an die Klägerin abzuführen.
Im Jahr 1960 hat die Hoferbin eine Anzahl Grundstücke an die Klägerin veräußert. Dadurch sollten die noch offenen Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1952 abgegolten sein. Die Klägerin übernahm die Vertragspflicht, an eine weitere Schwester einen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
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