BFH vom 27.04.1977
II R 131/71
Normen:
BGB § 516 Abs. 1, § 93, § 94, § 946 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 539
BStBl II 1977, 731

BFH - 27.04.1977 (II R 131/71) - DRsp Nr. 1997/13461

BFH, vom 27.04.1977 - Aktenzeichen II R 131/71

DRsp Nr. 1997/13461

»Ein Wohn- und Geschäftsgebäude, das jemand auf eigenem Grund und Boden errichtet hat, kann nicht Gegenstand einer Schenkung an ihn sein.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1, § 93, § 94, § 946 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 ;

I. Der Kläger baute in den Jahren 1961 bis 1963 auf seinem Grundstück ein Wohnhaus mit Drogerie. Für das Bauvorhaben gab ihm sein Vater 103.683 DM; das waren rd 80vH der Herstellungskosten des Gebäudes. Das Finanzamt (Beklagter) sah darin eine "Barschenkung", die mit ihrem Nennwert zu bewerten sei und setzte durch Bescheid vom 8. Oktober 1974 die Erbschaftsteuer auf 3.312 DM fest; den Einspruch wies es zurück.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handle sich nicht um eine Geld-, sondern um eine Sachzuwendung, die mit dem anteiligen Einheitswert des Grundstücks zu bewerten sei. Sein Vater habe ihm nicht Geld, sondern das Gebäude zuwenden wollen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Testament seiner Eltern vom 1. April 1965, in welchem es heiße:

" ... Von unserem gemeinsamen Besitz errichteten wir 1962-1963 für unseren Sohn ... ein Wohnhaus mit Drogeriegeschäft, welches von diesem Sohn in Besitz genommen wurde. Hierdurch ist der vorgenannte Sohn ... an unserem Immobilienbesitz abgefunden ... ".