BFH vom 27.09.1973
IV R 33/71
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 357
BStBl II 1974, 51

BFH - 27.09.1973 (IV R 33/71) - DRsp Nr. 1997/11773

BFH, vom 27.09.1973 - Aktenzeichen IV R 33/71

DRsp Nr. 1997/11773

»Nimmt der Vater seine Kinder durch Schenkung je einer Kommanditbeteiligung in der Weise in das väterliche Unternehmen auf, daß die Kinder Mitunternehmer werden, so ist bei Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 29.05.1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) gleich dem Buchwert des festen Kapitalanteils zu setzen, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und die Kinder mit dem Buchwert ihres festen Kapitalanteils abzufinden.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 1 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, inwieweit für eine KG, deren Gesellschafter in den Streitjahren der Vater als Komplementär und dessen drei volljährige Kinder als Kommanditisten waren, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen ist.