BFH vom 27.11.1981
II R 18/80
Normen:
AO (a.F.) § 91 ; AO (i.d.F. ab 1.1.1966) § 145 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Nr. 4, § 147 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 134, 519
BStBl II 1982, 276

BFH - 27.11.1981 (II R 18/80) - DRsp Nr. 1997/15180

BFH, vom 27.11.1981 - Aktenzeichen II R 18/80

DRsp Nr. 1997/15180

»1. Kenntnis von seinem Erwerb i.S. des § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO i.d.F. ab 01.01.1966 hat ein Testamentserbe in der Regel erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments. 2. Ein an einen bereits verstorbenen Steuerschuldner gerichteter Steuerbescheid ist auch dann unwirksam, wenn er dem Erben des Steuerschuldners bekannt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Bescheid auf sich bezieht, ihn aus anderen Gründen anficht und die festgesetzte Steuer nach Rücknahme des Einspruchs zahlt. 3. Die Verjährung wird durch einen unwirksamen vorläufigen Steuerbescheid nicht unterbrochen. 4. Die einem unwirksamen Steuerbescheid beigefügte Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung hinsichtlich des festgesetzten Betrags auch dann nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Erben des ursprünglichen Steuerschuldners bekannt wird und dieser die Steuer zahlt. 5. Wird aufgrund eines unwirksamen Steuerbescheids die Steuer gezahlt, bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, so ist das FA nach Ablauf der Verjährungsfrist gleichwohl an der Festsetzung dieser Steuer gehindert.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 91 ; AO (i.d.F. ab 1.1.1966) § 145 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Nr. 4, § 147 Abs. 1;