BFH vom 28.07.1976
II R 145/71
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 12, § 13;
Fundstellen:
BFHE 120, 401
BStBl II 1977, 79

BFH - 28.07.1976 (II R 145/71) - DRsp Nr. 1997/13110

BFH, vom 28.07.1976 - Aktenzeichen II R 145/71

DRsp Nr. 1997/13110

»Der Anspruch auf Ergänzung der Abfindung, den die Miterben gegen den Hoferben gemäß HöfeO § 13 haben, unterliegt als Erwerb von Todes wegen gemäß ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erbschaftsteuer.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 12, § 13;

I. Die am 13. Februar 1960 verstorbene Frau A. (Erblasserin) war seit 1940 mit dem Landwirt B. (Ehemann der Erblasserin) verheiratet. Beide bewirtschafteten einen aus der Familie A. stammenden Bauernhof, der Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) war. Die Ehe war kinderlos.

Beim Tode der Erblasserin lebten noch deren vier Schwestern.

1. C. gestorben 1965. Sie war 100 % arbeitsunfähig, lebte auf dem Hof und ist von den nachbenannten drei anderen Schwestern beerbt worden.

2. D. gestorben während des Klageverfahrens. Sie ist von den nachbenannten beiden Schwestern beerbt worden.

3. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits E. geboren 1899. Sie hat zeitlebens bis zum Verkauf des Hofes auf diesem mitgearbeitet.

4. F. . Sie ist nach Abschluß des Verfahrens vor dem Finanzgericht gestorben und von G. beerbt worden.