I. Die X-GmbH in Liquidation - im folgenden GmbH - hat mit Sprungberufung den gegen sie gerichteten Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 31. Juli 1963 angefochten. Während des gerichtlichen Verfahrens teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte dem Finanzgericht (FG) folgendes mit:
"Die Firma ist laut Mitteilung des Amtsgerichts A erloschen. Die frühere alleinige Gesellschafterin, die Y-AG, steht vereinbarungsgemäß für etwaige zukünftige Verbindlichkeiten ein. Die steuerliche Vertretung hat Herr Steuerberater in Firma Z-AG ... ".
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