BFH vom 29.03.1972
II S 12/71
Fundstellen:
BFHE 105, 98
BStBl II 1972, 502

BFH - 29.03.1972 (II S 12/71) - DRsp Nr. 1997/11009

BFH, vom 29.03.1972 - Aktenzeichen II S 12/71

DRsp Nr. 1997/11009

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein "an die Erben" eines Steuerpflichtigen gerichteter Bescheid wirksam ist, wenn diese Erben in dem Bescheid nicht mit Namen benannt sind.«

Der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entstehens des angefochtenen Steuerbescheids bestehen.

Der angefochtene Steuerbescheid ist ergangen "an die Erben nach Frl. Anna Maier, z.Hd. Frl. Berta Maier". Es ist nicht zu ersehen, daß das Finanzamt (FA) damals wußte, wer diese Erben sind. Im Gegenteil hat das FA in den Vermerken zum angefochtenen Bescheide nachgefragt, wer Erbe nach Anna Maier geworden sei. Selbst wenn dem FA bekannt gewesen wäre (und es sich diese Kenntnis nur bestätigen lassen wollte), daß Erben der Frau Anna Maier mangels abweichender Verfügung von Todes wegen Frau Carola Müller, die inzwischen ebenfalls verstorbene Frau Dora Schulze und Frau Berta Maier waren, und daß es den Bescheid an diese richten wollte, ist zweifelhaft, ob diese Personen in ihrer Gesamtheit als Erbengemeinschaft oder je für ihre Person angesprochen sein sollten.