BFH vom 29.11.1983
VIII R 231/80
Normen:
EStG (1975) §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 403
BStBl II 1984, 109

BFH - 29.11.1983 (VIII R 231/80) - DRsp Nr. 1997/15818

BFH, vom 29.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 231/80

DRsp Nr. 1997/15818

»Erhöht eine private Leibrente aufgrund einer Wertsicherungsklausel die erbrachten Leistungen, so ist der Mehrbetrag auf das Stammrecht und den Ertragsanteil der Leibrente aufzuteilen. Wird die Leibrente mit der vereinbarten Wertsicherungsklausel als Gegenleistung für die Übertragung eines bebauten Grundstücks gewährt, so führt die anteilige Erhöhung des Rentenstammrechts nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der AfA (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11.08.1967 VI R 80/66, BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699).«

Normenkette:

EStG (1975) §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1976 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Beigeladene, der Vater der Klägerin war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Februar 1971 auf die Klägerin übertrug. Gleichzeitig ließ er sich und seiner Ehefrau ein lebenslängliches dingliches Nießbrauchsrecht an den Grundstücken einräumen. Sämtliche Einnahmen aus der Vermietung der Grundstücke flossen im Streitjahr den Nießbrauchern zu.