I. Der Kläger ist Alleinerbe der am 13. November 1962 verstorbenen Witwe X. (Erblasserin). Im Zeitpunkt ihres Todes war die Erblasserin Eigentümerin eines Ruinengrundstücks mit einem Einheitswert von 6.000 H1 DM. Noch zu ihren Lebzeiten hatte sie das Grundstück geteilt an zwei Erwerber verkauft und Auflassungsvormerkungen zu deren Gunsten eintragen lassen. Nach den Angaben in den Kaufverträgen waren die Nutzungen und Lasten der Teilgrundstücke am 1. Juli bzw am 1. August 1962 auf die Erwerber übergegangen. Die Kaufpreise wurden am 24. Oktober 1962 bzw am 19. November 1962 zu Händen des beurkundenden Notars gezahlt. Die Auflassungserklärungen wurden erst nach dem Tode der Erblasserin abgegeben.
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