BFH vom 30.03.1977
II R 143/66
Normen:
BewG (1934) § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 2 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 152
BStBl II 1977, 556

BFH - 30.03.1977 (II R 143/66) - DRsp Nr. 1997/13355

BFH, vom 30.03.1977 - Aktenzeichen II R 143/66

DRsp Nr. 1997/13355

»Gehört zum Nachlaß ein Grundstück, das der Erblasser vor seinem Tode verkauft hat, ohne daß es erbschaftsteuerrechtlich bereits dem Käufer zuzurechnen ist, so ist die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks mit dem Einheitswert des Grundstücks zu bewerten.«

Normenkette:

BewG (1934) § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 2 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 1 ;

I. Der Kläger ist Alleinerbe der am 13. November 1962 verstorbenen Witwe X. (Erblasserin). Im Zeitpunkt ihres Todes war die Erblasserin Eigentümerin eines Ruinengrundstücks mit einem Einheitswert von 6.000 H1 DM. Noch zu ihren Lebzeiten hatte sie das Grundstück geteilt an zwei Erwerber verkauft und Auflassungsvormerkungen zu deren Gunsten eintragen lassen. Nach den Angaben in den Kaufverträgen waren die Nutzungen und Lasten der Teilgrundstücke am 1. Juli bzw am 1. August 1962 auf die Erwerber übergegangen. Die Kaufpreise wurden am 24. Oktober 1962 bzw am 19. November 1962 zu Händen des beurkundenden Notars gezahlt. Die Auflassungserklärungen wurden erst nach dem Tode der Erblasserin abgegeben.