BFH vom 31.01.1973
II 30/65
Normen:
ErbStG § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 73
BStBl II 1973, 453

BFH - 31.01.1973 (II 30/65) - DRsp Nr. 1997/11486

BFH, vom 31.01.1973 - Aktenzeichen II 30/65

DRsp Nr. 1997/11486

»Das von der Ehefrau an Kindes Statt angenommene Kind ist im Verhältnis zu ihrem Ehemann Stiefkind im Sinne des § 10 Abs. 1 St Kl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG

Normenkette:

ErbStG § 10 ;

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahre 1945 von der Ehefrau des Herrn X adoptiert. Die Adoption durch H errn X selbst scheiterte daran, daß dieser zunächst keine Erbverzichtserklärung seines - nicht leiblichen Kindes aus erster Ehe beibringen konnte. Als diese Erklärung im Jahre 1955 vorlag, willigte die Ehefrau des Herrn X nicht mehr in die gemeinschaftlich e Adoption ein.

2. Im April 1962 gründeten Herr X und der Kläger eine OHG. Herr X brachte in diese Gesellschaft sein bisheriges Einzelunternehme n ein. Er schenkte dem Kläger einen Gesellschaftsanteil im Nennwert von 10.000 DM.

Der Beklagte (Finanzamt - FA -) berechnete den Wert der Schenkung mit 10.909 DM (§ 23 Abs. 2 ErbStG). Die danach festgesetzte Ste uer betrug 1.744 DM; sie wurde vom FA nach Steuerklasse (StKl) V berechnet (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die Sprungberufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

II. Die Revision ist begründet.

Der Kläger ist das Stiefkind des Schenkers gemäß § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG. Die unentgeltliche Zuwendung ist nac h Steuerklasse I zu besteuern.