I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahre 1945 von der Ehefrau des Herrn X adoptiert. Die Adoption durch H errn X selbst scheiterte daran, daß dieser zunächst keine Erbverzichtserklärung seines - nicht leiblichen Kindes aus erster Ehe beibringen konnte. Als diese Erklärung im Jahre 1955 vorlag, willigte die Ehefrau des Herrn X nicht mehr in die gemeinschaftlich e Adoption ein.
2. Im April 1962 gründeten Herr X und der Kläger eine OHG. Herr X brachte in diese Gesellschaft sein bisheriges Einzelunternehme n ein. Er schenkte dem Kläger einen Gesellschaftsanteil im Nennwert von 10.000 DM.
Der Beklagte (Finanzamt - FA -) berechnete den Wert der Schenkung mit 10.909 DM (§ 23 Abs. 2 ErbStG). Die danach festgesetzte Ste uer betrug 1.744 DM; sie wurde vom FA nach Steuerklasse (StKl) V berechnet (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die Sprungberufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
II. Die Revision ist begründet.
Der Kläger ist das Stiefkind des Schenkers gemäß § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG. Die unentgeltliche Zuwendung ist nac h Steuerklasse I zu besteuern.
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