BFH - Beschluß vom 11.12.1991
II B 47/91
Normen:
ErbStG (1974) § 20 Abs. 6 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 488
BFHE 166, 302
BStBl II 1992, 348
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 11.12.1991 (II B 47/91) - DRsp Nr. 1996/11283

BFH, Beschluß vom 11.12.1991 - Aktenzeichen II B 47/91

DRsp Nr. 1996/11283

»Es ist nicht klärungsbedürftig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, daß der Erlös aus der Veräußerung des Erbteils nicht als "Vermögen des Erblassers" i.S. der Haftungsvorschrift des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG 1974 anzusehen ist.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 20 Abs. 6 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Der im Jahre 1981 verstorbene Erblasser wurde u. a. von seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter Frau B zu einem Anteil von 1/14 beerbt.

Mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1984, den der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) als Notar beurkundete, übertrug Frau B ihren Erbanteil am Nachlaß ihres Vaters, zu dem u. a. ein Kommanditanteil gehörte, gegen Zahlung eines Betrages von 250.000 DM an drei andere Miterben. Die Gegenleistung von 250.000 DM zahlten die Erwerber vereinbarungsgemäß auf ein Notaranderkonto des Klägers ein, der den gesamten Betrag sodann auf Anordnung von Frau B auf deren Bankkonto in der Schweiz überwies.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1985 setzte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) gegen Frau B Erbschaftsteuer in Höhe von 8.800 DM fest.