BFH - Beschluß vom 21.12.1988
III B 15/88
Normen:
EStG §§ 15, 16 Abs. 4, § 24 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 386
BStBl II 1989, 409
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 21.12.1988 (III B 15/88) - DRsp Nr. 1996/13302

BFH, Beschluß vom 21.12.1988 - Aktenzeichen III B 15/88

DRsp Nr. 1996/13302

»Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG ist nicht zu gewähren, wenn bei der Veräußerung eines Betriebs (Mitunternehmeranteils) gegen wiederkehrende Bezüge die Rentenzahlungen beim Veräußerer als laufende nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Rechtslage insoweit eindeutig ist.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 16 Abs. 4, § 24 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres 1980 verstorbenen Ehemannes.

Der Erblasser hatte am 30. Juni 1976 seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 v.H. an der X-OHG (OHG) gegen eine betriebliche Veräußerungsrente von monatlich 1.000 DM (ab 1980 1.041 DM) veräußert, die nach seinem Tode an die Klägerin weitergezahlt wurde. Im Gewinnfeststellungsbescheid 1976 für die OHG wurde lediglich ein laufender Gewinn für den Erblasser ausgewiesen. Die Summe der Rentenzahlungen überstieg erstmals im Jahr 1980 das Kapitalkonto des Erblassers zum Veräußerungszeitpunkt.