BFH - Urteil vom 03.07.1984
IX R 45/84
Normen:
EStDV § 82a ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 518
BStBl II 1984, 709
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 03.07.1984 (IX R 45/84) - DRsp Nr. 1996/12035

BFH, Urteil vom 03.07.1984 - Aktenzeichen IX R 45/84

DRsp Nr. 1996/12035

»1. Versehentliche unterlassene AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG können, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert hat (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG), nur in der Weise nachgeholt werden, daß weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze angesetzt werden, auch wenn sich hierdurch der Abschreibungszeitraum über 40 bzw. 50 Jahre hinaus verlängert. 2. Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 82a EStDV ist nicht möglich.«

Normenkette:

EStDV § 82a ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem im Jahre 1910 errichteten Gebäude, das auf ihn im Erbgang von seiner am 18. Februar 1974 verstorbenen Mutter übergegangen ist. Diese war nach Angaben des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) bei der Einkommensteuer nicht erfaßt.