BFH - Urteil vom 04.07.1984
II R 73/81
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwStG (1969) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 548
BStBl II 1984, 772
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.07.1984 (II R 73/81) - DRsp Nr. 1996/12042

BFH, Urteil vom 04.07.1984 - Aktenzeichen II R 73/81

DRsp Nr. 1996/12042

»§ 3 Abs. 1 UmwStG (1969) berührt nicht die Frage nach dem Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung.«

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwStG (1969) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Vater des Klägers war Alleingesellschafter einer GmbH. Anteile hiervon schenkte und übertrug er mit notariell beurkundetem Vertrag vom Dezember 1972 auf den Kläger. Anschließend beschlossen noch am selben Tag die Gesellschafter der GmbH deren Umwandlung in eine von allen Gesellschaftern gleichzeitig errichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Umwandlungsbilanz war zum 31. August 1972 aufgestellt worden. Die Anwendung der §§ 2 und 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 (UmwStG 1969) wurde beantragt. Der Umwandlungsbeschluß wurde ins Handelsregister eingetragen.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer fest, die es nach dem gemeinen Wert der geschenkten GmbH-Anteile berechnete.

Mit seiner Sprungklage machte der Kläger geltend, gemäß § 3 Abs. 1 UmwStG 1969 sei der Veranlagung zur Schenkungsteuer sein Anteil an der GbR zugrunde zu legen, auf welche das Vermögen der GmbH durch die Umwandlung übergegangen sei. Der -niedrigere- Wert des GbR-Anteils betrage X DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.