BFH - Urteil vom 05.12.1990
II R 109/86
Normen:
AO (1977) §§ 122, 155 ; BGB § 2301 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, §§ 7, 32 ; FGO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 401
BFHE 163, 223
BStBl II 1991, 181
NJW 1991, 3300

BFH - Urteil vom 05.12.1990 (II R 109/86) - DRsp Nr. 1996/10881

BFH, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen II R 109/86

DRsp Nr. 1996/10881

»1. Der Tatbestand der Schenkung auf den Todesfall ist auch dann erfüllt, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Schenkers (Erblassers) ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. 2. Schenkung auf den Todesfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG 1974 setzt voraus, daß die Zuwendung zu einer Bereicherung führt, was nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, und daß die Beteiligten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. (Änderung der Rechtsprechung) «

Normenkette:

AO (1977) §§ 122, 155 ; BGB § 2301 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, §§ 7, 32 ; FGO § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

Frau A war an der A GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von 240.000 DM beteiligt. Weiter war sie am Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser KG, der Beteiligungsgesellschaft A mbH, deren Stammkapital 20.000 DM betrug, mit zwei Geschäftsanteilen in Höhe von 16.000 DM und 4.000 DM beteiligt. Am 9. Oktober 1980 schloß der Kläger, der Prokurist der KG war, mit Frau A einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem es heißt: "Frau A überträgt hiermit mit Wirkung ab ihrem Todestage dem dies annehmenden Herrn ... ihre Beteiligungen, und zwar:

a) ihren Kommanditanteil in Höhe von 240 000 DM ....

b) ihre Geschäftsanteile von 16.000 DM und 4.000 DM...