BFH - Urteil vom 06.05.2004
V R 40/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1725
BFH/NV 2004, 1352
BFHE 205, 535
BStBl II 2004, 854
DStRE 2004, 1039
NJW 2004, 3064
ZEV 2004, 435
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 770/01

BFH - Urteil vom 06.05.2004 (V R 40/02) - DRsp Nr. 2004/12333

BFH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen V R 40/02

DRsp Nr. 2004/12333

»Der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung bzw. Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit Testament des Erblassers auf Lebenszeit zu dessen Testamentsvollstrecker bestimmt. Alleinerbe war ein Verein (D).

Wegen unüberbrückbarer Spannungen zwischen dem Vorstand des Erben und dem Kläger betreffend die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses und die Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, durch den die Testamentsvollstreckung im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1994 beendet wurde und der Kläger "als Entschädigung bzw. Schadenersatz für den Verlust aufgrund vorzeitiger Beendigung der Testamentsvollstreckung und den Entgang der ab 01. 01. 1995 auf die Dauer der Testamentsvollstreckung entfallenden Honorare" vorhandene Guthaben auf bestimmten Konten erhielt.