I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit Testament des Erblassers auf Lebenszeit zu dessen Testamentsvollstrecker bestimmt. Alleinerbe war ein Verein (D).
Wegen unüberbrückbarer Spannungen zwischen dem Vorstand des Erben und dem Kläger betreffend die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses und die Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, durch den die Testamentsvollstreckung im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1994 beendet wurde und der Kläger "als Entschädigung bzw. Schadenersatz für den Verlust aufgrund vorzeitiger Beendigung der Testamentsvollstreckung und den Entgang der ab 01. 01. 1995 auf die Dauer der Testamentsvollstreckung entfallenden Honorare" vorhandene Guthaben auf bestimmten Konten erhielt.
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