BFH - Urteil vom 06.09.1989
II R 62/87
Normen:
FGO § 155 i.V.m. ZPO § 89 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 158, 203
BStBl II 1989, 1021
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.09.1989 (II R 62/87) - DRsp Nr. 1996/10638

BFH, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen II R 62/87

DRsp Nr. 1996/10638

»Wird ein Prozeßbevollmächtigter, der noch keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat, einstweilen zur Prozeßführung zugelassen, so darf ein Endurteil erst erlassen werden, nachdem eine für die Beibringung der Vollmacht gesetzte Frist abgelaufen ist.«

Normenkette:

FGO § 155 i.V.m. ZPO § 89 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die beiden Kläger sind Erben der 1976 verstorbenen A. Zu ihrem Nachlaß gehörten u.a. Anteile an der Metallwerke A GmbH und der B GmbH. Über den gemeinen Wert dieser Anteile wird gestritten.

Gegenstand des Klageverfahrens wurden auf Antrag der Kläger (vgl. § 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Änderungsbescheide vom 13. November 1985, die das beklagte Finanzamt (FA) während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassen hatte.