BFH - Urteil vom 06.09.1990
IV R 125/89
Normen:
BGB § 2221 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2330
BFHE 161, 552
BStBl II 1990, 1028
NJW 1991, 319

BFH - Urteil vom 06.09.1990 (IV R 125/89) - DRsp Nr. 1996/10835

BFH, Urteil vom 06.09.1990 - Aktenzeichen IV R 125/89

DRsp Nr. 1996/10835

»Es besteht eine Vermutung dafür, daß eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch insoweit zuzurechnen ist, als sie einen angemessenen Betrag übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 2221 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1983 zusammen mit einem Sozius als Steuerberater tätig. Zu seinen Mandanten zählte der im Oktober 1982 verstorbene Kaufmann A (Erblasser). Der Kläger war seit vielen Jahren mit dem Erblasser und dessen Familie freundschaftlich eng verbunden. Er genoß das uneingeschränkte Vertrauen des Erblassers und verwaltete auch dessen Privatvermögen.