BFH - Urteil vom 06.12.1995
X R 116/91
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 471
BB 1996, 992
BFHE 179, 331
BStBl II 1996, 358
DB 1996, 457
DStZ 1996, 280
NJWE-MietR 1996, 95
ZEV 1996, 155
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.12.1995 (X R 116/91) - DRsp Nr. 1996/19358

BFH, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen X R 116/91

DRsp Nr. 1996/19358

»Nutzt der Erbe das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene Einfamilienhaus von vornherein nicht zur Einkünfteerziehung, sondern läßt er es abbrechen und ein neues Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichten, kann er weder den Restwert des alten Hauses noch die Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Erbe seiner im Juli 1984 verstorbenen Tante. Er erhielt aus dem Nachlaß ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war, in dem die Tante und ihr Lebensgefährte gemeinsam gelebt hatten. Bis zu seinem Tod im November 1984 bewohnte der Lebensgefährte das Haus allein. Anschließend stand es leer. Anfang 1987 ließ der Kläger das Gebäude abreißen und ein neues Einfamilienhaus errichten, in das er nach Fertigstellung am 1. August 1988 einzog.

In der Einkommensteuererklärung für 1987 machte der Kläger die Abbruchkosten in Höhe von 10 495 DM, den geschätzten Restwert des Gebäudes in Höhe von 4 000 DM sowie die Bewirtschaftungskosten des Grundstücks (Stadtreinigung, Wasserwerke, Grundsteuer, Versicherung) in Höhe von 486 DM als Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend.