BFH - Urteil vom 07.08.1991
X R 116/89
Normen:
EStDV § 11d; EStG (1987) § 7 Abs. 1 S. 1, § 7b, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 10e, § 21 Abs. 2, § 21a, § 39a Abs. 1 Nr. 6, § 42b Abs. 3 S. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8a, § 52 Abs. 21 S. 4; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1991, 2213
BB 1991, 2350
BFHE 165, 267
BStBl II 1992, 736
NJW 1992, 455
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.08.1991 (X R 116/89) - DRsp Nr. 1996/11155

BFH, Urteil vom 07.08.1991 - Aktenzeichen X R 116/89

DRsp Nr. 1996/11155

»1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Einfamilienhaus teilentgeltlich, indem er die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt, steht ihm unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu. Zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag gehören die Verbindlichkeiten nur, soweit sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen. 2. Die vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG kann der Erwerber weder hinsichtlich des entgeltlich noch hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils fortführen.«

Normenkette:

EStDV § 11d; EStG (1987) § 7 Abs. 1 S. 1, § 7b, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 10e, § 21 Abs. 2, § 21a, § 39a Abs. 1 Nr. 6, § 42b Abs. 3 S. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8a, § 52 Abs. 21 S. 4; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und bezogen im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Eltern der Klägerin errichteten 1982 auf einem ihnen gehörenden Grundstück ein Einfamilienhaus und nahmen hierfür erhöhte Absetzungen nach § des Einkommensteuergesetzes 1987 () in Höhe von 10.000 DM jährlich in Anspruch (Herstellungskosten des Gebäudes: 209.354 DM).