I. Der Kaufmann B war Alleininhaber eines Textileinzelhandelsgeschäfts. Er betrieb dieses Unternehmen auf dem bebauten Grundstück X-Straße (sog. altes Kaufhaus). Das Grundstück gehörte einer Erbengemeinschaft, bestehend aus B und seiner Schwester, Frau W. Mit Vertrag vom 15. Dezember 1971 übertrug Frau W unter gleichzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit B ihren Grundstückshälfteanteil an U; dieser ist leiblicher Sohn der Frau W und Adoptivsohn des B und dessen Ehefrau (Frau B). Mit Vertrag vom 1. Januar 1972 verpachtete B sein Einzelhandelsgeschäft einschließlich des im Miteigentum von B und U zu je 1/2 stehenden Grundstücks "altes Kaufhaus" an die X-GmbH (GmbH) zum Betrieb eines Kaufhauses.
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