BFH - Urteil vom 07.11.1985
IV R 65/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 392
BStBl II 1986, 364
DB 1986, 518
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 07.11.1985 (IV R 65/83) - DRsp Nr. 1996/10289

BFH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen IV R 65/83

DRsp Nr. 1996/10289

»Zu den personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, insbesondere, wenn einer Betriebskapitalgesellschaft durch zwei personell unterschiedlich zusammengesetzte Grundstücksgesellschaften bzw. -gemeinschaften je ein Betriebsgrundstück zur Nutzung überlassen ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kaufmann B war Alleininhaber eines Textileinzelhandelsgeschäfts. Er betrieb dieses Unternehmen auf dem bebauten Grundstück X-Straße (sog. altes Kaufhaus). Das Grundstück gehörte einer Erbengemeinschaft, bestehend aus B und seiner Schwester, Frau W. Mit Vertrag vom 15. Dezember 1971 übertrug Frau W unter gleichzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit B ihren Grundstückshälfteanteil an U; dieser ist leiblicher Sohn der Frau W und Adoptivsohn des B und dessen Ehefrau (Frau B). Mit Vertrag vom 1. Januar 1972 verpachtete B sein Einzelhandelsgeschäft einschließlich des im Miteigentum von B und U zu je 1/2 stehenden Grundstücks "altes Kaufhaus" an die X-GmbH (GmbH) zum Betrieb eines Kaufhauses.