BFH - Urteil vom 09.11.1994 (II R 87/92) - DRsp Nr. 1995/3239
BFH, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen II R 87/92
DRsp Nr. 1995/3239
»1. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht das Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede), sondern.die Zuwendung selbst entscheidend. Der der Besteuerung unterliegende Schenkungsgegenstand richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Bedachten darstellt.2. Wird durch eine von der Schenkerin veranlaßte Überweisung ein von der Bedachten zur Finanzierung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes aufgenommenes Bankdarlehen getilgt, so ist die Schenkungsteuer nach dem Nennbetrag der getilgten Darlehensschuld, nicht nach dem (anteiligen) Einheitswert des Wirtschaftsgebäudes zu bemessen.«