BFH - Urteil vom 09.11.1995
IV R 39/95
Normen:
EStG § 14a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1362
BB 1996, 838
BFHE 179, 283
BStBl II 1996, 217
DB 1996, 864
DStR 1996, 742
DStZ 1996, 405
ZEV 1996, 200
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1995, 71),

BFH - Urteil vom 09.11.1995 (IV R 39/95) - DRsp Nr. 1996/19528

BFH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen IV R 39/95

DRsp Nr. 1996/19528

»Auch wenn der Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebes am 1. Juli 1985 vorhandene betriebliche Altschulden des Erblassers umgeschuldet hat und diese tilgt, kann er den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen. Das gilt auch bei der Umwandlung einer Kontokorrentverbindlichkeit in ein Darlehen.«

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte von seinem am 20. März 1987 verstorbenen Vater einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Vertrag vom 10. April 1990 veräußerte der Kläger zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden zum Preis von 456 000 DM. Er verwandte den Veräußerungserlös zur Tilgung von Schulden.

Zum 1. Juli 1985 waren folgende, nach den Angaben des Klägers betriebliche Darlehensschulden vorhanden:

Girokonto Nr. 10 565 166 744,16 DM

Darlehen Nr. 600063 14 021,34 DM

Darlehen Nr. 600128 58 084,53 DM,

zusammen also 238 850,03 DM.

Im zweiten Halbjahr 1986 wurden die Darlehen zu zwei zinsgünstigeren Darlehen mit den Kontonrn. 600510 und 620502 zusammengefaßt.