BFH - Urteil vom 09.11.2011
X R 60/09
Normen:
UmwStG § 24 Abs. 1; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2937/06 369

Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen X R 60/09

DRsp Nr. 2012/6107

Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

1. Der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG steht weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs im Rahmen des § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.

Normenkette:

UmwStG § 24 Abs. 1; AO § 42;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Er betrieb seit 1996 ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand die Beratung gewerblicher Kunden im Bereich Abfall sowie die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen war. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte ein Grundstück, auf dem sich das Verwaltungsgebäude, eine LKW-Werkstatt, eine Sortierhalle, eine Schiebetoranlage sowie Lagerflächen befanden.